1. Auszubildende müssen trotz der Schulschließungen in ihren Ausbildungsbetrieb
- Auszubildende haben einen Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen und müssen diesen auch erfüllen.
- Ob die Ausbildung im Betrieb stattfinden kann, entscheidet der/die jeweilige Arbeitgeber(in). Dabei sind die Regelungen zu beachten, die derzeit auch für alle anderen Teile der Gesellschaft gelten (z.B. Beschäftigung von Risikogruppen/Menschen mit Vorerkrankungen, Kontakt mit infizierten Personen, Hygiene- und Abstandsregelungen). Ggf. ist hier auch die Einschätzung des zuständigen Gesundheitsamtes maßgeblich.
2. Organisation des Lernens während der Schulschließungen
- Das Lernen findet nicht mehr am physischen Lernort Schule statt, sondern – in durch Lehrkräfte begleiteter Form – im häuslichen und /oder betrieblichen Umfeld. Dazu werden ein pädagogisches Angebot zur Verfügung gestellt und Feedbackstrukturen zur Rückkopplung zwischen Lehrkräften und Auszubildenden eingerichtet. Vom Berufsschultag nach Stundenplan kann ggf. abgewichen werden.
- Die Lehrkräfte treten mit den Auszubildenden und ggf. Ausbildungsbetrieben beispielsweise per Mail, per Telefon, per Post und in anderer Form, die für die Auszubildenden geeignet ist, in Kontakt. Insbesondere die in den BBS bereits vielerorts etablierten Lernplattformen sollen für die Bereitstellung von Lernaufgaben und Lernmaterialien genutzt werden.
3. Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
- Die Vorgaben für das Lernen im häuslichen/und oder betrieblichen Umfeld ergeben sich aus dem Berufsbildungsgesetz und finden während der Schulschließungen analog Anwendung. Die Auszubildenden haben ihren schulischen Lernaufgaben nachzukommen, auch wenn die Schulgebäude geschlossen sind.
4. Beurlaubungen von der Bearbeitung schulischer Aufgaben
- Momentan gibt es Betriebe, die jede helfende Hand brauchen, weil sie für die Daseinsvorsorge der Menschen wichtig sind. Die Betriebe können in diesem Fall bei der für sie zuständigen Berufsschule eine Beurlaubung ihrer Auszubildenden aus wichtigen Gründen erwirken. Die im Sinne der Daseinsvorsorge vorgebrachten Gründe sind von der Schule nicht als betriebliche Gründe zu werten. Der Betrieb erhält eine entsprechende Mitteilung durch die Schule.